Schäden in der Mietwohnung sind manchmal nicht zu vermeiden.

Aber wer zahl was und wie viel?

Wir klären gerne auf, bei uns im Büro.

Einfach in die Wohnung, am besten mit eigenem Schlüssel!

So einfach geht’s nicht.

 

Wann und Wie, wir sagen es Ihnen bei uns im Büro.

 

 

Der Vormieter lässt Gegenstände in der Wohnung zurück.

Was dabei zu beachten ist und warum das problematisch werden könnte.

Sie erfahren es bei uns im Büro.

Fachinformation vom Fachmann!

Wurde der Bodenbelag mitvermietet, ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet.

Was noch alles zu beachten ist erfahren Sie bei uns im Büro!

Fachwissen vom Fachmann!

Immer kommt es zu Streifällen wegen des Hausflures.

Was dort stehen darf und was nicht. Erfahren Sie bei uns im Büro!

Fachwissen vom Fachmann.

Die Bemessung der Grundsteuer ist Verfassungswidrig und verlangt eine Neureglung.

Was Sie jetzt beachten müssen, wir sagen es Ihnen.

Fachwissen vom Fachmann!

Schönheitsreparaturen, wann der Mieter renovieren muss!

Der Mieter hat mit dem Vormieter einer Vereinbarung über Schönheitsreparaturen getroffen.

Was Zählt und wann der Vermieter auf Renovierung bestehen kann.

Erfahren Sie hier bei uns im Büro. Fachwissen vom Fachmann!

Generell!

Alle Malerarbeiten an Wänden Decken, Türen und Fenster (von Innen), Heizkörper.

Teppichboden und Parkett sind Vermietersache

unwirksame Klauseln!

Vorgaben die den Mieter zwingen alle drei Jahre z. B. Bad und Küche zu streichen.

Auch bei Auszug generell zu renovieren ist nicht zulässig.

Vorsicht, bei unwirksamen Klauseln muss der Mieter gar nicht renovieren.

 

Im Zweifel immer einen Rat vom Anwalt einholen, am besten beim Haus und Grundbesitzerverein.

Nettes Pärchen möchte von München an den Tegernsee ziehen.

Kleines Haus , Doppelhaus oder auch Reihenhaus ab 120 m2 Wfl.

Miet Euro 1.500,00 Kalt bzw. Objektabhängig.

Bonität gerpüft

Bei einer falschen Angabe des Baujahres kann der Vertrag evtl. rückgängig gemacht werden.

Wie kann man das vermeiden?

Wir sagen was Sie beachten müssen!

Im Mietvertrag können beide Parteien einen gegenseitigen Kündigungsverzicht aufnehmen.

Wie das geht und funktioniert.

 

Wir sagen es Ihnen bei uns im Büro.

In den meisten Fällen stehen im Mietvertrag unwirksame Klauseln.

Was man machen kann und wie man es am besten regelt.

 

Wir sagen es Ihnen bei uns im Büro!

Es gibt erste Anzeichen dass die Immobilienpreise in Großstädten und damit auch im Umland sinken könnten.

Warum das so ist, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

35 Jahre Erfahrung auf dem Immobilienmarkt!

Wird eine Mietwohnung verkauft, bleibt es für den Mieter vorerst beim Alten.

Mietvertrag gilt weiterhin bzw. muss der neue Eigentümer in diesen eintreten.

„Kauf bricht nicht Miete!“

Was dabei noch zu beachten ist für den neuen Eigentümer; wir sagen es Ihnen bei uns im Büro.

Haustierhaltung darf in Mietverträge nicht generell untersagt werden.

Wie Sie es am besten formulieren und was dabei zu beachten ist.

Wir sagen es Ihnen.

Achtung, ist der Eigenbedarf nur vorgetäuscht kann der Mieter zahlreiche Kosten als Schadenersatz geltend machen.

Was das genau bedeutet; erfahren Sie bei uns im Büro.

 

Viele Regelungen zur Renovierung im Mietvertrag können sich gegenseitig aushebeln.

Dies kann zur Folge haben, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen machen muss.

 

Wie zeigen Ihnen wie Sie es richtig formulieren.

Die Kündigung wegen Eigenbedarf wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes deutlich vereinfacht.

Gerne können Sie uns hierzu befragen.

Nachzahlung Betriebskosten verjähren nach 3 Jahren

Zahl ein Mieter die Betriebskosten nicht und die Forderung liegt länger als 3 Jahre zurück, ist sie verjährt.

Eine Verrechnung mit der Kaution ist nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Vermieter gestärkt!

Eine Eigenbedarfskündigung ist demnach auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit dazu bereits bei Vertragsabschluss erkennbar war.

Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn bei Vertragsabschluss ein späterer Eigenbedarf noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat.

Die Nutzung von Wohneigentum durch Familienangehörige steht zu Recht höher als der Mieter.

Regeln für die Kündigung

Begründung, keine Eigenbedarfskündigung ohne Grund. Der Sachverhalt muss nachvollziehbar sein.

Als Grund wird z. B. auch die Nutzung der Kinder des Eigentümers, oder auch die berufliche Nutzung durch den Eigentümer.

Fristen

Bei einer Mietdauer bis 5 Jahre, 3 Monate. Bis zu 8 Jahren, 6 Monate.

Wird die Wohnung über 8 Jahre genutzt beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate

Dem Grundsatz, dass ein Vermieter fünf Jahre vorausschauend Planen muss, hat der BGH aufgeweicht.

Dort wurde eine Kündigung bereits nach 2 Jahren für berechtigt erklärt.

Sperrzeiten

Sind nur zu beachten bei Mietwohnungen die nachträglich in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

Ab wann gilt das Bestellerprinzip?

Noch befindet sich das sg. Mietrechtsnovellierungsgesetz im parlamentarischen Verfahren. Das heißt: Es sind immer noch inhaltliche Korrekturen am Gesetzentwurf möglich.

Die finale Abstimmung im Bundestag soll voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar stattfinden.Der Immobilienverband Deutschland IVD geht davon aus, dass das Gesetz frühestens ab 1. April 2015 gelten könnte – wenn alles nach Plan läuft.

Wichtig; Aktuell dürfen Immobilienmakler also wie gehabt die Provision vom Mieter verlangen.

Das bedeutet das Bestellerprinzip

Tritt das Bestellerprinzip so in Kraft wie im Gesetzentwurf vorgesehen, muss derjenige den Immobilienmakler zahlen, der ihn auch beauftragt hat. Für einen Mieter würde das in Zukunft bedeuten: Nur wenn er den Makler explizit beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu suchen, und ermietet diese Wohnung auch, zahlt er Provision. Umgekehrt gilt: Beauftragt der Vermieter den Makler, zahlt der Mieter keine Provision, sonder der Wohnungseigentümer.

Bestellerprinzip gilt nicht bei Immobilienverkauf

Wichtig zu wissen ist, dass das Bestellerprinzip ausschließlich für Vermietungen gelten soll. Wird eine Immobilie vekrauft, kann nach wie vor frei bestimmt werden, wer den Makler bezahlen muss.

Was sich beim Bestellerprinzip noch ändern könnte

Der Fachausschuss des Bundesrats möchte, dass das Bestellerprinzip praxistauglicher gestaltet wird. der Gesetzentwurf regelt nämlich die folgende Konstellation nicht: Mehrere Mietinteressenten mit vergleichbaren Suchaufträgen treten an den Makler heran. Dies könnte dazu führen, dass der Makler zwar eine Immobilie vermittelt, aber keinen Anspruch auf eine Provision hat. Die Bundesregierung hat anklingen lassen, dass sie diesen Umstand prüfen wird.

 

Stand 14.01.2015 Immowelt.de

ZWEI bUNDESLÄNDER ERHÖHEN sTEUERSATZ

Nordrhein-Westfalen soll der Steuersatz von fünf auf 6,5 % erhöht werden, im Saarland von 5,5 auf 6,5 %.

Bayern und Sachsen sind mit 3,5 % immer „noch“ günstig!

Alte Heizkessel

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen von dieser Regelung: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 01.02.2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit. Bei Wechsel des Eigentümers muss der neue Eigentümer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Dämmung

Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende März gedämmt sein. Die Forderung gilt auch als erfüllt,  wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindeswärmeschutzes entspricht. Ausnahmen ähnlich wie bei Heizkessel.

Energieausweis

Die energetischen Kennwerte werden nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sonder zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise ab Mai 2014. Alte behalten Ihre Gültigkeit.

Anzeigepflicht

Die Energieklasse muss künftig in allen Immobilienanzeigen angegeben werden und der Energieausweis muss ohne Aufforderung bei einer Besichtigung vorgelegt werden.

 

Wer jetzt eine neue Heizung braucht!

Wer ist betroffen?

Hausbesitzer, die eine Öl- oder Gasheizung im Keller haben, die älter als 30 Jahre ist, sollten prüfen, ob sie ihre Heizung austauschen müssen. Betroffen von der Tauschpflicht sind sogenannte Standartkessel. Seit Beginn der 1980er Jahre werden verstärkt Niedrigtemperaturkessel eingebaut, die im Unterschied zum Standartkessel mit einem gleitenden Temperaturregler ausgestattet sind. Dieser neue Kesseltyp ist nicht von der Tauschpflicht betroffen. Im Zweifel fragen sie ihren Schornsteinfeger.

Muss die ganze Heizungsanlage ausgetauscht werden?

Nein. Es geht nur um den Heizkessel. Heizkörper, Warmwasserspeicher und Rohre sind nicht betroffen.

Quelle: Münchner Merkur Dienstag, 15. Oktober 2013